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I. Lieferbedingungen der euregio office solution Deutschland GmbH für Verträge mit Verbrauchern ("AGB") - Kurzfassung


1. Geltungsbereich

Die AGB der euregio office solution Deutschland GmbH ("AN") unter Ziffer I. gelten nur für Verträge zwischen dem AN und Verbrauchern („AG“), die nicht über Fernkommunikationsmittel (§ 312 b Abs. 2 BGB) zustande kommen. Sie gelten für die Lieferungen und Leistungen des AN an den AG auf Grund des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages. Ergänzend gelten die ausführlichen „Lieferbedingungen Inland der euregio office solution Deutschland GmbH für Verträge mit Verbrauchern. ("AGB")“


2. Angebot

Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und abschließend in der Technischen Spezifikation des AN festgelegt. An das Angebot hält sich der AN 14 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.


3. Selbstbelieferungsvorbehalt

Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil der AN von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat des AN für die Lieferung erschöpft ist, ist der AN berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.


4. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang

4.1 Preise gelten ab Sitz des AN ("Erfüllungsort"). Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Porto und Versandkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Die Gefahr geht auf den AG am Erfüllungsort über, sobald der AN die Lieferung der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder dem AG selbst übergeben hat.
4.4 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Außendienstmitarbeiter des AN sind nicht inkassoberechtigt.
4.5 Sämtliche Preise sind Endpreise in EUR und enthalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer.
4.6 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung bleibt Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den AG aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche.


6. Sachmängel

6.1 Sachmängelansprüche verjähren bei neu hergestellten Sachen in 24 Monaten ab Lieferung, bei nicht neu hergestellten Sachen (gebrauchte Sachen, Ausstellungsstücke usw.) in 12 Monaten ab Lieferung.
6.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, entweder (1) infolge fehlerhafter Bedienung oder Behandlung, oder (2) aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.


7. Sonstige Schadensersatzansprüche

7.1.1 Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der AN haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des AG.
7.1.2 Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.1.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.2 Soweit die Haftung des AN gemäß 7. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
7.3 Soweit dem AG aufgrund eines Sachmangels Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese entsprechend der Gewährleistungsfrist für Sachmängel. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den Regelungen in 7. nicht verbunden.
7.5 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom AG nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt.


8. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
II. Lieferbedingungen der euregio office solution Deutschland GmbH für Verträge mit Unternehmern ("AGB") - Kurzfassung


1. Gültigkeit der Lieferbedingungen

Die AGB unter Ziffer II. gelten nur für Lieferungen und Leistungen der euregio office solution Deutschland GmbH ("AN") an Unternehmer ("AG") auf Grund des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages. Ergänzend gelten die ausführlichen „Lieferbedingungen Inland der euregio office solution Deutschland GmbH für Verträge mit Unternehmern ("AGB")“. Die Einkaufsbedingungen des AG gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


2. Angebot

2.1 Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und abschließend in dem Abschnitt "Technische Spezifikationen" des für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Prospektes des AN festgelegt.
2.2 An das Angebot hält sich der AN 45 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
2.3 Vorleistungen (einschließlich Kostenanschläge), die der AN im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des AG erbringt, stellt der AN in Rechnung, auch wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertrag kommt.


3. Selbstbelieferungsvorbehalt

Die unter I.3 genannten Vorschriften gelten für Verträge mit Unternehmern entsprechend.


4. Liefer- und Zahlungsbedingungen

4.1 Vorbehaltlich der Ziff. 4.2 gelten die Preise ab Werk des AN ("Erfüllungsort").
4.2 Vereinbaren die Parteien Lieferung "frei Haus", so erfolgt die Lieferung im Lieferfahrzeug entladebereit an die Ablieferadresse in Deutschland (Festland, ohne Inseln in Nord- und Ostsee oder Binnenseen), dort soweit vorhanden an die Laderampe ("Entladeort"). Die Preise gelten bis Entladeort.
4.3 Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.
4.4 Hat der AN die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der AG neben den dafür vereinbarten Preisen die Nebenkosten (z. B. Reise-/Transportkosten), die im Zusammenhang mit der Aufstellung und Montage entstehen.
4.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind.
4.6 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.7 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Gegenstände der Lieferung ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
5.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem AG im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der AG von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
5.4 Mit Abschluss des Vertrages tritt der AG die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung des AN an den AG aus der Lieferung an den AN ab. Die Freigabepflicht des AN aus 5.1 bleibt unberührt.
5.5 Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:
5.5.1 Der AN ist nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der AG ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
5.5.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen Rücktritt des AN vom Vertrag; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich erklärt.


6. Gefahrübergang

6.1 Vorbehaltlich des 6.2 geht die Gefahr - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage - bei Lieferung ab Werk (4.1), wenn die Lieferung vom AN am Erfüllungsort zum Versand bereitgestellt worden ist oder bei Lieferung frei Haus (4.2), wenn die Lieferung am Entladeort angekommen ist und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit der Beendigung der Aufstellung oder Montage auf den AG über.
6.2 Die Gefahr geht auf den AG zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Versand oder der Beginn bzw. die Durchführung der Aufstellung oder Montage, aus vom AG zu vertretenden Gründen verzögert werden oder der AG aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.


7. Sachmängel

7.1 Soweit Gegenstand der Lieferung keine neu hergestellte Sache ist (z.B. gebrauchte Sachen, Muster, Ausstellungsobjekte, Sachen 2. Wahl), ist die Sachmängelhaftung des AN ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche für neu hergestellte Waren verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.2 Der AG hat Sachmängel gegenüber dem AN unverzüglich schriftlich zu rügen.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.


8. Sonstige Schadensersatzansprüche

Die unter I. 7 genannten Vorschriften gelten für Verträge mit Unternehmern entsprechend. Die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus Sachmängeln richtet sich nach II. 7.


9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aachen.
Hier finden Sie unsere AGB als PDF-Download.